DSGVO für Forschungslieferanten: Was "Privacy by Default" in der Praxis bedeutet
Der DSGVO-Grundsatz "Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen" (Artikel 25) besagt: Wenn ein System eine Wahlmöglichkeit dazu bietet, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss die Standardeinstellung — die, die man ohne etwas anzuklicken erhält — die datenschutzfreundlichste Option sein. Nicht die, die für das Unternehmen am bequemsten ist. Diese Reihenfolge lässt sich leicht formulieren und wird in der Praxis überraschend leicht vertauscht.
Am deutlichsten zeigt sich das bei der Datenminimierung: nur das zu erheben, was eine bestimmte Funktion tatsächlich benötigt, nicht das, was später einmal nützlich sein könnte. Ein Kontosystem braucht eine E-Mail-Adresse zur Authentifizierung; eine Telefonnummer braucht es nicht, sofern nicht eine bestimmte Funktion — Zwei-Faktor-Authentifizierung, SMS zum Bestellstatus — sie erfordert. Jedes optionale Feld ist eine Design-Entscheidung, kein Standard.
Aufbewahrung ist die andere Hälfte. Daten, die zu einem bestimmten Zweck erhoben wurden, sollten eine Lebensdauer haben, die an diesen Zweck gebunden ist, statt unbegrenzt fortzubestehen, nur weil ihre Löschung nie eingeplant wurde. Ein abgebrochener Warenkorb, ein Magic-Link-Anmeldetoken, eine alte Lieferadresse — jedes davon hat einen Punkt, ab dem die weitere Speicherung keinem Zweck mehr dient, dem der Nutzer zugestimmt hat.
Nichts davon ist exotisch. Es ist eher Handwerk als Politik: festlegen, wofür jedes Feld gedacht ist, festlegen, wann es nicht mehr benötigt wird, und den Löschpfad gleichzeitig mit dem Erhebungspfad bauen — nicht als nachträgliches Ticket.